E-Rechnungspflicht-Check: Was gilt 2025, 2027 und 2028 für Ihr Unternehmen?
Seit 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können; ab 2027 bzw. 2028 kommt die Pflicht zur Ausstellung. Beantworten Sie fünf Fragen: Das Tool zeigt, was für Sie gilt, ab wann, und was Sie jetzt tun sollten.
Ihr Ergebnis
Beantworten Sie die Fragen, um zu sehen, was für Ihr Unternehmen gilt.
Der Zeitplan der E-Rechnungspflicht
Die Pflicht betrifft Rechnungen zwischen Unternehmen, die beide in Deutschland ansässig sind (§ 14 Abs. 2 UStG). Rechnungen an Privatpersonen und grenzüberschreitende Rechnungen sind nicht erfasst.
Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Ein E-Mail-Postfach genügt.
Ausstellen müssen ab dem 1. Januar 2027 Unternehmen, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 800.000 € überstiegen hat, ab dem 1. Januar 2028 alle (§ 27 Abs. 38 UStG). Kleinunternehmer (§ 19 UStG) sind dauerhaft von der Ausstellungspflicht ausgenommen (§ 34a UStDV), ebenso Rechnungen bis 250 € und Fahrausweise.
Für Rechnungen an den Bund gilt seit dem 27. November 2020 die E-Rechnungsverordnung. Auf EU-Ebene macht die Richtlinie (EU) 2025/516 (ViDA) die elektronische Rechnung ab dem 1. Juli 2030 für den Binnenhandel zur Regel.
- Jede Station ist mit ihrem Rechtsstand gekennzeichnet: in Kraft, Gesetz verabschiedet, Plan, Gesetzentwurf oder Ankündigung.
- Kein Kanal ist vorgeschrieben: E-Mail, Portal, Schnittstelle oder Peppol, nach Vereinbarung mit dem Kunden.
Amtliche Quellen
- Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur E-Rechnung
- BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur obligatorischen E-Rechnung
- § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregeln der E-Rechnung
- § 34a UStDV – Rechnungen der Kleinunternehmer
- E-Rechnungsverordnung des Bundes (ERechV)
- Richtlinie (EU) 2025/516 (ViDA), EUR-Lex
Regeln geprüft am 20. Oktober 2026. Kostenloses Hilfsmittel von Le Frac. Die Ergebnisse beruhen auf den genannten amtlichen Quellen, sind aber keine Rechts- oder Steuerberatung. Prüfen Sie Ihren Einzelfall, bevor Sie handeln.
Häufige Fragen
Muss ich als Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein, Rechnungen von Kleinunternehmern sind dauerhaft ausgenommen (§ 34a UStDV). Empfangen müssen Sie E-Rechnungen trotzdem seit dem 1. Januar 2025.
Welcher Umsatz zählt für die Grenze von 800.000 €?
Der Gesamtumsatz des Vorjahres. Für 2027 ist also der Umsatz 2026 maßgeblich (§ 27 Abs. 38 UStG).
Brauche ich Peppol?
Nein. Das Gesetz schreibt keinen Übermittlungsweg vor; E-Mail genügt. Format und Weg vereinbaren Sie mit Ihren Kunden.
Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Nein. Die Pflicht betrifft nur Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen. Privatkunden erhalten weiterhin Papier oder PDF.
Gibt es schon eine Meldepflicht wie in anderen Ländern?
Nein. Das BMF kündigt ein künftiges Meldesystem an, die nötigen Gesetze sind aber noch nicht vorgelegt. Für den EU-Binnenhandel sieht ViDA ab dem 1. Juli 2030 eine digitale Meldung vor.
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