Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen. Zum Leitfaden →

E-Rechnungspflicht: Zeitplan 2025, 2027 und 2028 für KMU

Seit 2025 müssen alle Unternehmen E-Rechnungen empfangen, ab 2027 bzw. 2028 auch ausstellen. Fristen, 800.000-Euro-Grenze und Ausnahmen im Überblick.

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit · Amtliche Quellen

Das Wichtigste

  • Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach reicht dafür aus.
  • Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen an Geschäftskunden noch Papier- oder PDF-Rechnungen schicken, eine PDF-Rechnung aber nur mit Zustimmung des Empfängers.
  • 2027 gilt diese Übergangsregel nur noch für Rechnungsaussteller, deren Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat.
  • Ab dem 1. Januar 2028 ist die E-Rechnung zwischen inländischen Unternehmen für alle Pflicht. Rechnungen an Privatkunden sind nicht betroffen.
  • Ausgenommen bleiben unter anderem Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Rechnungen von Kleinunternehmern und viele steuerfreie Umsätze.

Was sich mit dem Wachstumschancengesetz geändert hat

Das Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hat § 14 UStG für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2025 neu gefasst. Seitdem unterscheidet das Gesetz zwei Arten von Rechnungen: die E-Rechnung und die sonstige Rechnung.

  • E-Rechnung: eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder zwischen den Parteien vereinbart sein, sofern sich die Angaben verlustfrei in ein normkonformes Format übertragen lassen.
  • Sonstige Rechnung: jede andere Rechnung, also Papier, aber auch eine einfache PDF-Datei, ein Bild oder eine Rechnung im Text einer E-Mail.

Die wichtigste Folge: Ein per E-Mail verschicktes PDF galt bis Ende 2024 als elektronische Rechnung. Heute ist es eine sonstige Rechnung. Was in Deutschland als E-Rechnung zählt, vor allem XRechnung und ZUGFeRD, erklären wir in XRechnung und ZUGFeRD einfach erklärt.

Der Zeitplan auf einen Blick

Die Übergangsregeln stehen in § 27 Abs. 38 UStG. Maßgeblich ist, wann der Umsatz ausgeführt wurde, nicht wann die Rechnung geschrieben wird.

ZeitraumEmpfangenAusstellen an inländische Geschäftskunden
Seit 1.1.2025E-Rechnungen müssen empfangen werden könnenPapier immer möglich; PDF oder anderes Format nur mit Zustimmung des Empfängers; E-Rechnung ohne Zustimmung möglich
1.1.2027 bis 31.12.2027wie bisherPapier oder PDF nur noch, wenn der Gesamtumsatz des Ausstellers im Vorjahr höchstens 800.000 Euro betrug; EDI-Verfahren mit Zustimmung weiter möglich
Ab 1.1.2028wie bisherE-Rechnung für alle Pflicht, soweit keine Ausnahme greift

Achtung bei Rechnungen zum Jahreswechsel. Die Übergangsregel für 2025 und 2026 erlaubt die sonstige Rechnung für Umsätze aus diesen beiden Jahren, die bis zum 31. Dezember 2026 übermittelt wird. Wer im Dezember 2026 leistet und erst im Januar 2027 abrechnet, sollte deshalb prüfen, ob er unter die 800.000-Euro-Regel fällt, oder gleich eine E-Rechnung schicken.

Wer betroffen ist und wer nicht

Die Pflicht gilt für Rechnungen zwischen zwei Unternehmern, die beide im Inland ansässig sind, also dort ihren Sitz, ihre Geschäftsleitung, eine am Umsatz beteiligte Betriebsstätte oder mangels Sitz ihren Wohnsitz haben. Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind auch Freiberufler, Vermieter, Ärzte und Kleinunternehmer.

Nicht betroffen sind nach den FAQ des Bundesfinanzministeriums:

  • Rechnungen an Privatkunden (B2C), denn dafür besteht in der Regel keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht;
  • viele steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa Heilbehandlungen, Finanzdienstleistungen oder die steuerfreie Vermietung;
  • Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto (§ 33 UStDV) und Fahrausweise (§ 34 UStDV);
  • Rechnungen von Kleinunternehmern (§ 34a UStDV);
  • Leistungen an juristische Personen, die nicht Unternehmer sind, etwa viele Vereine;
  • Rechnungen an Kunden im Ausland, weil dann nicht beide Seiten im Inland ansässig sind.

Rechnungen an Behörden folgen eigenen Regeln: Für den Bund gilt die E-Rechnungsverordnung (ERechV) bereits seit dem 27. November 2020, und zwar ab 1.000 Euro.

Die 800.000-Euro-Grenze richtig lesen

Für 2027 kommt es auf den Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr an, also 2026. Gemeint ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG: die vereinnahmten Entgelte für steuerbare Umsätze, abzüglich bestimmter steuerfreier Umsätze (unter anderem nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG) und ohne Verkäufe von Anlagevermögen.

Beispiel: Ein Malerbetrieb hat 2026 einen Gesamtumsatz von 640.000 Euro. Er darf 2027 seinen Geschäftskunden weiterhin Papierrechnungen oder, mit deren Zustimmung, PDF-Rechnungen schicken. Ein Elektroinstallateur mit 950.000 Euro Gesamtumsatz 2026 muss dagegen ab dem 1. Januar 2027 für inländische Geschäftskunden E-Rechnungen ausstellen.

Die Grenze betrifft nur das Ausstellen. Empfangen müssen alle Unternehmen unabhängig vom Umsatz schon seit 2025.

Was passiert, wenn trotz Pflicht ein PDF verschickt wird

Besteht nach Ablauf der Übergangsfrist eine Pflicht zur E-Rechnung, ist eine sonstige Rechnung keine ordnungsmäßige Rechnung im Sinne der §§ 14, 14a UStG. Sie berechtigt den Kunden deshalb dem Grunde nach nicht zum Vorsteuerabzug, so das BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 (Abschnitt 15.2a UStAE). Die Finanzverwaltung lässt den Abzug zwar unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem zu, wenn die Rechnung inhaltlich richtig und vollständig ist. Darauf verlassen sollte sich aber niemand.

Der sichere Weg ist die Berichtigung: Eine nachträglich ausgestellte E-Rechnung, die sich spezifisch und eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung bezieht, heilt den Fehler. Für Ihre Kunden ist das wichtig, denn ohne Vorsteuerabzug wird Ihre Rechnung für sie teurer. Rechnen Sie also damit, dass Geschäftskunden spätestens ab 2027 oder 2028 nachfragen.

Was Sie jetzt tun sollten

  1. Empfang sicherstellen, falls noch nicht geschehen: eine feste Adresse für Eingangsrechnungen, ein Programm, das XRechnung und ZUGFeRD lesbar anzeigt, und eine unveränderte Ablage für acht Jahre. Details: E-Rechnung empfangen.
  2. Gesamtumsatz 2026 ermitteln, sobald das Jahr abgeschlossen ist. Davon hängt ab, ob Sie 2027 noch PDF-Rechnungen schicken dürfen.
  3. Kunden sortieren: Welche Rechnungen gehen an inländische Unternehmen, welche an Privatkunden, ans Ausland oder an Behörden?
  4. Rechnungsprogramm prüfen: Kann es eine E-Rechnung nach EN 16931 erzeugen, und stehen alle Pflichtangaben im strukturierten Teil? Die Liste finden Sie unter Pflichtangaben einer Rechnung.
  5. Früh umstellen: Eine E-Rechnung an inländische Geschäftskunden dürfen Sie schon heute ohne deren Zustimmung schicken.

Einen Überblick über Formate, Fristen und Pflichten finden Sie auf unserer Seite zur E-Rechnung.

Häufige Fragen

Ab wann muss ich E-Rechnungen ausstellen?

Für Rechnungen an inländische Geschäftskunden spätestens ab dem 1. Januar 2028. Betrug Ihr Gesamtumsatz 2026 mehr als 800.000 Euro, bereits ab dem 1. Januar 2027. Davor ist die E-Rechnung freiwillig, aber jederzeit ohne Zustimmung des Kunden möglich.

Muss ich schon jetzt E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 muss jedes inländische Unternehmen E-Rechnungen empfangen können, auch Kleinunternehmer. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums genügt dafür ein E-Mail-Postfach.

Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?

Nein. Die E-Rechnungspflicht betrifft nur Umsätze zwischen inländischen Unternehmen. An Privatkunden können Sie weiter Papier- oder, mit deren Einverständnis, PDF-Rechnungen schicken.

Welcher Umsatz zählt für die 800.000-Euro-Grenze?

Der Gesamtumsatz des Rechnungsausstellers im Vorjahr nach § 19 Abs. 2 UStG. Bestimmte steuerfreie Umsätze und Verkäufe von Anlagevermögen bleiben dabei außer Ansatz.

Gibt es eine Meldepflicht an das Finanzamt wie in anderen Ländern?

Derzeit nicht. Das Bundesfinanzministerium kündigt ein späteres Meldesystem an, für das die E-Rechnung die Grundlage schafft. Die nötigen Gesetzesänderungen sollen zu gegebener Zeit vorgeschlagen werden.

Quellen

  1. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  2. § 27 Abs. 38 UStG – Übergangsregelungen zur E-Rechnung (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  3. § 19 UStG – Gesamtumsatz und Kleinunternehmer (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  4. Bundesfinanzministerium – FAQ zur Einführung der E-Rechnung (Stand März 2026) (bundesfinanzministerium.de)
  5. Bundesfinanzministerium – BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur obligatorischen E-Rechnung (bundesfinanzministerium.de)

Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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