Reverse Charge bei Bauleistungen
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst Bauleistungen: Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Die Steuer schuldet hier der Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.
- Nachhaltig heißt nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass: mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes sind Bauleistungen.
- Nachweis: Davon ist auszugehen, wenn das Finanzamt dem Auftraggeber eine gültige Bescheinigung nach dem Vordruckmuster USt 1 TG erteilt hat. Sie ist auf höchstens drei Jahre befristet. Lassen Sie sich eine Kopie geben.
- Kleinunternehmer als Auftraggeber: Die Regel gilt auch, wenn die eigenen Bauleistungen des Auftraggebers als Kleinunternehmer steuerfrei sind.
- Kleine Reparaturen: Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken mit einem Nettoentgelt bis 500 Euro pro Umsatz gelten nicht als Bauleistungen.
Die Rechnung enthält alle üblichen Pflichtangaben, aber keinen Steuerbetrag, dafür die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG). Fehlt diese Angabe, bleibt der Kunde trotzdem Steuerschuldner. Weisen Sie dagegen Steuer aus, schulden Sie diese zusätzlich nach § 14c UStG. Beide Seiten bewahren die Rechnung acht Jahre auf.
Die E-Rechnung auf der Baustelle
Rechnungen mit Reverse Charge zwischen inländischen Unternehmern sind ausdrücklich von der E-Rechnungspflicht erfasst. Es gelten die allgemeinen Übergangsfristen: sonstige Rechnungen bis Ende 2026, 2027 noch bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 nur noch E-Rechnung. Siehe Zeitplan zur E-Rechnungspflicht.
Für den Bau hat das Bundesfinanzministerium drei Erleichterungen formuliert:
- Leistungsbeschreibung: Derzeit reicht es, im strukturierten Teil nur die einzelnen Gewerke mit ihren Summen anzugeben. Die detaillierte Aufschlüsselung nach dem Leistungsverzeichnis steht dann in einer menschenlesbaren Anlage, auf die der strukturierte Teil eindeutig hinweist.
- Abschlagsrechnungen, die vor Ihrem Stichtag für die E-Rechnungspflicht erteilt werden, müssen keine E-Rechnung sein, auch wenn Leistung und Zahlung danach erfolgen.
- Schlussrechnung: Die Absetzung der bereits vereinnahmten Abschläge darf in einem unstrukturierten Anhang stehen, wenn der strukturierte Teil ausdrücklich darauf verweist. Das gilt auch über 2027 hinaus.
Arbeiten für Privatkunden
Für steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück müssen Sie auch Privatkunden innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG). Sie darf auf Papier oder mit Zustimmung als PDF verschickt werden, eine E-Rechnungspflicht gibt es hier nicht. Pflicht ist aber der Hinweis, dass der Kunde die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren muss.
Weisen Sie Privatkunden außerdem in der Rechnung darauf hin, dass sie spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang in Verzug kommen. Ohne diesen Hinweis brauchen Sie bei Verbrauchern eine Mahnung (§ 286 Abs. 3 BGB).
Abschlagszahlungen
Nach § 632a BGB können Sie eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der erbrachten und vertraglich geschuldeten Leistungen verlangen. Die Leistungen weisen Sie durch eine Aufstellung nach, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Sind sie nicht vertragsgemäß, darf der Besteller einen angemessenen Teil des Abschlags verweigern.
Bei einem Verbraucherbauvertrag, also dem Bau eines neuen Gebäudes oder erheblichen Umbaumaßnahmen für einen Verbraucher (§ 650i BGB), gelten zusätzlich die Grenzen des § 650m BGB:
- Die Abschläge dürfen insgesamt 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen.
- Mit dem ersten Abschlag erhält der Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent für die rechtzeitige und im Wesentlichen mangelfreie Herstellung. Auf Ihr Verlangen geschieht das durch Einbehalt von den Abschlägen.
- Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher Ihnen mehr Sicherheit leisten muss als die nächste Abschlagszahlung oder 20 Prozent der Vergütung, ist unwirksam.
Rechnen Sie über Zahlungen vor Ausführung der Leistung ab, gelten dafür die Rechnungsregeln entsprechend (§ 14 Abs. 5 UStG). In der Endrechnung ziehen Sie die vorab vereinnahmten Teilentgelte und die darauf entfallende Steuer ab, wenn Sie darüber Rechnungen ausgestellt haben. Zahlt ein Unternehmer einen Abschlag zu spät, steht Ihnen auch dafür die 40-Euro-Pauschale zu.
Sicherheitseinbehalt
Unter Unternehmen ist ein Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche eine Frage des Vertrags. Für die Umsatzsteuer gilt: Sie schulden die Steuer zunächst auf das volle Entgelt, auch auf den einbehaltenen Teil.
Eine Berichtigung wegen Uneinbringlichkeit ist nach Abschnitt 17.1 Abs. 5 UStAE nur möglich, soweit Sie nachweislich den Einbehalt im Einzelfall nicht durch eine Bankbürgschaft ablösen konnten und das Entgelt deshalb für einen Zeitraum von über zwei bis fünf Jahren nicht vereinnahmen können. Wird der Einbehalt später ausgezahlt, ist die Steuer erneut zu berichtigen. Eine Bürgschaft ist deshalb oft auch steuerlich die einfachere Lösung.
Bauabzugsteuer: 15 Prozent ohne Freistellung
Unabhängig von der Umsatzsteuer verpflichtet § 48 EStG unternehmerische Auftraggeber und juristische Personen des öffentlichen Rechts, von der Gegenleistung für eine Bauleistung 15 Prozent einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gegenleistung ist das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer.
Der Abzug entfällt, wenn Sie eine im Zeitpunkt der Zahlung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegen, die Ihr Finanzamt auf Antrag erteilt. Er entfällt außerdem, wenn die Gegenleistungen an denselben Auftraggeber im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro nicht übersteigen, bei Auftraggebern mit ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen 15.000 Euro. Wer nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet, muss für Bauleistungen an diesen Wohnungen keinen Abzug vornehmen. Auftraggeber können die Gültigkeit Ihrer Bescheinigung beim Bundeszentralamt für Steuern online prüfen.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich, ob mein Auftraggeber die Steuer nach § 13b schuldet?
Am sichersten an einer gültigen Bescheinigung seines Finanzamts nach dem Vordruckmuster USt 1 TG. Liegt sie vor, gilt er als Unternehmer, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, also mindestens 10 Prozent seines Weltumsatzes.
Muss eine Rechnung mit Reverse Charge eine E-Rechnung sein?
Ja, wenn beide Seiten inländische Unternehmer sind und die Übergangsfristen abgelaufen sind. Die Pflicht gilt ausdrücklich auch für Leistungen, für die der Kunde die Steuer nach § 13b UStG schuldet.
Muss ich Privatkunden eine E-Rechnung schicken?
Nein. Für Leistungen am Grundstück müssen Sie Privatkunden zwar innerhalb von sechs Monaten eine Rechnung ausstellen, sie darf aber auf Papier oder mit Zustimmung als PDF verschickt werden.
Wie viel Abschlag darf ich bei einem Hausbau verlangen?
Bei einem Verbraucherbauvertrag höchstens 90 Prozent der Gesamtvergütung über alle Abschläge. Mit dem ersten Abschlag steht dem Verbraucher eine Sicherheit von 5 Prozent zu.
Gilt eine kleine Reparatur als Bauleistung?
Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Reparatur- oder Wartungsumsatz 500 Euro nicht übersteigt.
Quellen
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
- § 14a UStG – Zusätzliche Pflichten in besonderen Fällen (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen beim Verbraucherbauvertrag (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
- § 48 EStG – Steuerabzug bei Bauleistungen (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfinanzministerium – Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Version (Stand 2. Juni 2026), Abschnitte 13b.2, 13b.3, 13b.14, 17.1 (bundesfinanzministerium.de)
- Bundesfinanzministerium – FAQ zur Einführung der E-Rechnung (Stand März 2026), Frage 7b (bundesfinanzministerium.de)
- Bundeszentralamt für Steuern – Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung (bzst.de)
Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.