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Verzugszinsen und 40-Euro-Pauschale: so rechnen Sie richtig

Verzugszinsen nach § 288 BGB: Basiszinssatz 1,52 % seit 1.7.2026, also 10,52 % unter Unternehmen und 6,52 % bei Verbrauchern. Mit Rechenbeispielen und 40 Euro.

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit · Amtliche Quellen

Das Wichtigste

  • Verzugszinsen laufen erst ab Verzug, also nach einer Mahnung, einem verpassten Kalendertermin oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.
  • Der Zinssatz beträgt unter Unternehmen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte darüber.
  • Der Basiszinssatz liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Für Entgeltforderungen zwischen Unternehmen ergibt das 10,52 Prozent im Jahr, gegenüber Verbrauchern 6,52 Prozent.
  • Ist der Schuldner kein Verbraucher, schuldet er zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro, auch bei verspäteten Abschlagszahlungen.
  • Ein vertraglicher Ausschluss der Verzugszinsen gegenüber Unternehmen ist unwirksam, ein Ausschluss der Pauschale im Zweifel grob unbillig.

Ab wann Zinsen laufen

Nach § 288 Abs. 1 BGB ist eine Geldschuld während des Verzugs zu verzinsen. Entscheidend ist also der Verzugsbeginn, nicht das Rechnungsdatum. In Verzug kommt der Kunde nach § 286 BGB durch eine Mahnung nach Fälligkeit, ohne Mahnung bei einem nach dem Kalender bestimmten Zahlungstermin oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung. Gegenüber Verbrauchern gilt die 30-Tage-Regel nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.

Wie Sie den Verzug sauber herbeiführen und was danach kommt, beschreibt Kunde zahlt nicht.

Der Zinssatz: Basiszinssatz plus Aufschlag

Der Basiszinssatz nach § 247 BGB ändert sich zum 1. Januar und zum 1. Juli jedes Jahres. Er folgt dem Zinssatz der jüngsten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem jeweiligen Halbjahr. Die Deutsche Bundesbank gibt ihn im Bundesanzeiger bekannt.

ZeitraumBasiszinssatzUnternehmen untereinander (+ 9)mit Verbrauchern (+ 5)
1.1.2026 bis 30.6.20261,27 %10,27 %6,27 %
seit 1.7.20261,52 %10,52 %6,52 %

Der höhere Satz von 9 Prozentpunkten gilt nach § 288 Abs. 2 BGB für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, also für die typische Rechnung zwischen zwei Unternehmen. In allen anderen Fällen gelten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund, etwa einer wirksamen vertraglichen Vereinbarung, bleiben möglich.

Termin im Kalender. Der nächste Wechsel des Basiszinssatzes ist am 1. Januar 2027. Läuft der Verzug über einen Stichtag hinweg, rechnen Sie jeden Zeitraum mit seinem eigenen Satz.

So rechnen Sie die Zinsen aus

Für eine taggenaue Berechnung genügt eine einfache Formel:

Zinsen = offener Betrag × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365

Beispiel 1: Rechnung an ein Unternehmen

Eine Rechnung über 5.000 Euro an eine GmbH ist seit 30 Tagen im Verzug, alle Tage nach dem 1. Juli 2026. Rechnung: 5.000 × 10,52 % × 30 ÷ 365 = 43,23 Euro Zinsen. Dazu kommt die Pauschale von 40 Euro.

Beispiel 2: Verzug über den Stichtag 1. Juli

Eine Forderung von 10.000 Euro ist vom 1. Juni bis zum 31. Juli 2026 im Verzug. Für die 30 Tage im Juni gilt 10,27 %: 10.000 × 10,27 % × 30 ÷ 365 = 84,41 Euro. Für die 31 Tage im Juli gilt 10,52 %: 10.000 × 10,52 % × 31 ÷ 365 = 89,35 Euro. Zusammen 173,76 Euro plus 40 Euro Pauschale.

Beispiel 3: Rechnung an einen Privatkunden

Ein Privatkunde zahlt eine Handwerkerrechnung über 1.200 Euro 45 Tage zu spät, nachdem er wirksam in Verzug gekommen ist. Rechnung: 1.200 × 6,52 % × 45 ÷ 365 = 9,65 Euro. Eine Pauschale gibt es gegenüber Verbrauchern nicht.

Die 40-Euro-Pauschale

Nach § 288 Abs. 5 BGB hat der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Das gilt ausdrücklich auch, wenn es sich um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Jede verspätet bezahlte Abschlagsrechnung kann also die Pauschale auslösen.

Die Pauschale ist auf einen Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung besteht. Beauftragen Sie später einen Anwalt oder ein Inkassobüro und verlangen diese Kosten als Verzugsschaden, werden die 40 Euro davon abgezogen. Ein weiterer Schaden kann nach § 288 Abs. 4 BGB zusätzlich geltend gemacht werden.

Was Verträge daran ändern dürfen

§ 288 Abs. 6 BGB schützt Gläubiger von Entgeltforderungen gegenüber Unternehmen:

  • Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam.
  • Eine Vereinbarung, die die Zinsen beschränkt oder die Pauschale oder den Ersatz von Rechtsverfolgungskosten ausschließt oder beschränkt, ist unwirksam, wenn sie für den Gläubiger grob unbillig ist.
  • Ein Ausschluss der Pauschale oder der Rechtsverfolgungskosten gilt im Zweifel als grob unbillig.
  • Gegenüber Verbrauchern gelten diese Schutzregeln nicht.

Auch lange Zahlungsziele haben Grenzen: Ein Zahlungsziel von mehr als 60 Tagen nach Empfang der Leistung oder Rechnung ist unter Unternehmen nach § 271a BGB nur wirksam, wenn es ausdrücklich vereinbart und nicht grob unbillig ist.

In der Praxis: fordern, nicht nur ausrechnen

Zinsen und Pauschale entstehen kraft Gesetzes, werden aber nicht von selbst bezahlt. Nennen Sie sie in der Mahnung mit Betrag und Berechnung, und nehmen Sie sie als Nebenforderungen in einen Mahnbescheid auf. Viele Kunden zahlen schneller, wenn sie sehen, dass jeder Tag Geld kostet. Ob sich das bei Ihren Kunden lohnt, zeigt unser kurzer Test zu Ihren Zahlern.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen im Oktober 2026?

Der Basiszinssatz beträgt seit dem 1. Juli 2026 1,52 Prozent. Unter Unternehmen ergeben sich damit 10,52 Prozent im Jahr, gegenüber Verbrauchern 6,52 Prozent.

Bekomme ich die 40 Euro für jede Rechnung?

Die Pauschale steht dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug eines Schuldners zu, der kein Verbraucher ist. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass sie auch bei Abschlags- und Ratenzahlungen gilt.

Kann ich von Privatkunden die 40-Euro-Pauschale verlangen?

Nein. § 288 Abs. 5 BGB gilt nur, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist. Gegenüber Privatkunden bleiben die Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ein nachgewiesener weiterer Schaden.

Ab welchem Tag rechne ich die Zinsen?

Ab Beginn des Verzugs, also ab Zugang der Mahnung, nach Ablauf eines kalendermäßig bestimmten Zahlungstermins oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung.

Darf ich höhere Zinsen vereinbaren?

Ja, § 288 Abs. 3 BGB lässt höhere Zinsen aus einem anderen Rechtsgrund zu. Eine solche Vereinbarung muss aber selbst wirksam sein; lassen Sie vorformulierte Klauseln im Zweifel prüfen.

Quellen

  1. § 288 BGB – Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  2. § 286 BGB – Verzug des Schuldners (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  3. § 247 BGB – Basiszinssatz (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  4. Deutsche Bundesbank – Basiszinssatz nach § 247 BGB (bundesbank.de)
  5. Deutsche Bundesbank – Bekanntgabe des Basiszinssatzes zum 1. Juli 2026: 1,52 % (bundesbank.de)
  6. § 271a BGB – Vereinbarungen über Zahlungs-, Überprüfungs- oder Abnahmefristen (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)

Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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