Ab 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz E-Rechnungen ausstellen. Zum Leitfaden →

Ärzte, Therapeuten, Freiberufler: Gilt die E-Rechnungspflicht?

Steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG brauchen keine E-Rechnung. Was für Gutachten, gemischte Rechnungen, andere Freiberufler und den Empfang gilt.

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit · Amtliche Quellen

Das Wichtigste

  • Für steuerfreie Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14 UStG besteht keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht und damit auch keine E-Rechnungspflicht.
  • Steuerpflichtige Leistungen von Ärzten und Therapeuten an Unternehmen, etwa bestimmte Gutachten für Versicherungen, fallen dagegen unter die E-Rechnungspflicht, sobald die Übergangsfristen enden.
  • Eine Rechnung, die steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen an einen Unternehmer zusammenfasst, muss dann als E-Rechnung ausgestellt werden.
  • Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Berater und andere Freiberufler mit steuerpflichtigen Umsätzen unterliegen den normalen Regeln.
  • Empfangen müssen alle Praxen und Kanzleien E-Rechnungen, seit dem 1. Januar 2025.

Steuerfreie Heilbehandlungen

§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG befreit Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Ausgenommen sind die Lieferung und Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, soweit sie im eigenen Unternehmen hergestellt werden.

Entscheidend ist nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass das therapeutische Ziel: Steuerfrei sind Tätigkeiten zur Vorbeugung, Diagnose, Behandlung und, soweit möglich, Heilung von Krankheiten. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Untersuchung, ein Attest oder ein Gutachten handelt und für wen sie erbracht wird, solange der Schutz der Gesundheit im Vordergrund steht. Bei Gesundheitsfachberufen, etwa in der Physiotherapie, kommt die Befreiung grundsätzlich nur auf ärztliche oder heilpraktische Verordnung oder im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Betracht.

Die Feststellungslast für die Steuerbefreiung trägt die Praxis. Für ästhetische Behandlungen hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 21. Mai 2026 präzisiert: Sie sind nur steuerfrei, wenn ein Eingriff wegen einer Krankheit, einer Verletzung oder eines angeborenen Mangels erforderlich ist, und die medizinische Indikation muss, wenn sie sich nicht schon aus der Leistung selbst ergibt, patientenbezogen in anonymisierter Form dokumentiert werden.

Keine Rechnungspflicht, keine E-Rechnungspflicht

Die Pflicht, eine Rechnung auszustellen, entfällt nach § 14 Abs. 2 UStG, wenn der Umsatz nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Damit entfällt auch die E-Rechnungspflicht, denn sie knüpft an die Rechnungspflicht an. Das gilt auch dann, wenn ausnahmsweise ein Unternehmen die steuerfreie Heilbehandlung bezahlt.

Stellen Sie trotzdem eine Rechnung aus, was gegenüber Patienten ohnehin üblich ist, dürfen Sie sie auf Papier oder mit Zustimmung als PDF schicken. Eine E-Rechnung ist in diesen Fällen nach dem BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 nur mit Zustimmung des Empfängers zulässig. Andere, etwa berufsrechtliche Vorgaben zur Rechnung bleiben davon unberührt.

Wo es für Ärzte und Therapeuten doch ernst wird

Nicht alles, was in einer Praxis geschieht, ist steuerfrei. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 4.14.1 Abs. 5) nennt unter anderem als keine Heilbehandlung:

  • schriftstellerische, wissenschaftliche, Vortrags- und Lehrtätigkeit, auch vor Ärzten;
  • die Lieferung von Hilfsmitteln wie Kontaktlinsen oder Schuheinlagen;
  • Gutachten über Berufstauglichkeit, in Versicherungsangelegenheiten oder Alkohol-Gutachten, Einstellungsuntersuchungen;
  • ästhetisch-plastische Leistungen ohne medizinische Indikation;
  • die bloße Überlassung von Praxisräumen samt Ausstattung oder von Personal an andere Ärzte.

Gehen solche steuerpflichtigen Leistungen an ein inländisches Unternehmen, zum Beispiel ein Versicherungsgutachten an eine Versicherungsgesellschaft oder ein Vortrag für ein Pharmaunternehmen, gilt die E-Rechnungspflicht mit den üblichen Übergangsfristen: sonstige Rechnung bis Ende 2026, 2027 nur noch bei höchstens 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 E-Rechnung. Einzelheiten im Zeitplan zur E-Rechnungspflicht.

Gemischte Rechnungen. Fasst eine Rechnung an einen Unternehmer steuerpflichtige und nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreie Leistungen zusammen, ist sie nach dem BMF-Schreiben insgesamt als E-Rechnung auszustellen, sobald keine Übergangsregel mehr greift. Trennen Sie im Zweifel steuerpflichtige Leistungen in eine eigene Rechnung.

Gute Nachricht bei der Umsatzgrenze

Für die 800.000-Euro-Grenze im Jahr 2027 zählt der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG. Davon abgezogen werden unter anderem Umsätze, die nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfrei sind, also auch die Heilbehandlungen nach § 4 Nr. 14. Eine Praxis mit hohem Honorarumsatz, aber wenigen steuerpflichtigen Leistungen, liegt deshalb oft unter der Grenze und kann 2027 noch sonstige Rechnungen verwenden.

Dieselbe Rechnung gilt für die Kleinunternehmerregelung: Wer neben der Praxis nur wenige steuerpflichtige Umsätze hat, kann unter den Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro bleiben. Was dann gilt, steht in Kleinunternehmer und E-Rechnung.

Andere Freiberufler: die normalen Regeln

Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Designer, Übersetzer oder Unternehmensberater erbringen in der Regel steuerpflichtige Leistungen. Für sie gilt die E-Rechnungspflicht ohne Besonderheiten: Rechnungen an inländische Unternehmen ab 2028 als E-Rechnung, 2027 schon bei mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Rechnungen an Privatmandanten bleiben frei in der Form.

Ob eine Tätigkeit freiberuflich im Sinne des Einkommensteuerrechts ist, spielt für die E-Rechnung keine Rolle. Es kommt allein auf die Umsatzsteuer an: Unternehmer ist, wer selbständig eine berufliche Tätigkeit ausübt, und die Pflicht hängt daran, ob der Umsatz steuerpflichtig ist und an wen er geht.

Empfangen müssen alle

Das Bundesfinanzministerium nennt Ärzte und Freiberufler ausdrücklich als Unternehmer im Sinne der E-Rechnung. Die Empfangspflicht gilt deshalb auch für Praxen mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen. Labor, Praxisbedarf, Software, Miete oder Steuerberatung können also als E-Rechnung bei Ihnen eingehen. Ein E-Mail-Postfach genügt, die XML-Dateien bewahren Sie acht Jahre unverändert auf. Mehr dazu in E-Rechnung empfangen.

Kurzer Check für Ihre Praxis oder Kanzlei

  1. Alle Leistungen auflisten und markieren, welche steuerfrei und welche steuerpflichtig sind.
  2. Für steuerpflichtige Leistungen an Unternehmen klären, ab wann Sie E-Rechnungen ausstellen müssen.
  3. Steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen an Unternehmen möglichst getrennt abrechnen.
  4. Den Empfang von E-Rechnungen und die achtjährige Ablage der XML-Dateien organisieren.

Häufige Fragen

Muss ich als Arzt meinen Patienten E-Rechnungen schicken?

Nein. Für steuerfreie Heilbehandlungen besteht keine umsatzsteuerliche Rechnungspflicht, und Patienten sind in der Regel Privatpersonen. Eine E-Rechnung wäre nur mit deren Zustimmung zulässig.

Was gilt für ein Gutachten an eine Versicherung?

Gutachten in Versicherungsangelegenheiten sind nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass keine steuerfreie Heilbehandlung. Geht die Rechnung an ein inländisches Unternehmen, fällt sie nach Ablauf der Übergangsfristen unter die E-Rechnungspflicht.

Muss meine Physiotherapie-Praxis E-Rechnungen empfangen können?

Ja. Seit dem 1. Januar 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können, auch wenn sie ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen.

Zählen steuerfreie Heilbehandlungen zur 800.000-Euro-Grenze?

Nein. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG, aus dem unter anderem die nach § 4 Nr. 11 bis 29 UStG steuerfreien Umsätze herausgerechnet werden.

Gilt für Rechtsanwälte und Steuerberater etwas Besonderes?

Nein. Ihre Leistungen sind in der Regel steuerpflichtig. Für Rechnungen an inländische Unternehmen gelten die allgemeinen Regeln und Übergangsfristen der E-Rechnungspflicht.

Quellen

  1. § 4 UStG – Steuerbefreiungen, Nr. 14 Heilbehandlungen (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  2. § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  3. § 19 UStG – Gesamtumsatz (gesetze-im-internet.de) (gesetze-im-internet.de)
  4. Bundesfinanzministerium – Umsatzsteuer-Anwendungserlass, aktuelle Version (Stand 2. Juni 2026), Abschnitt 4.14.1 (bundesfinanzministerium.de)
  5. Bundesfinanzministerium – BMF-Schreiben vom 15.10.2025 zur obligatorischen E-Rechnung (bundesfinanzministerium.de)
  6. Bundesfinanzministerium – FAQ zur Einführung der E-Rechnung (Stand März 2026) (bundesfinanzministerium.de)

Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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