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Verzugszinsen und 40 Euro Pauschalbetrag in Österreich

Verzugszinsen nach § 456 UGB: 9,2 Punkte über dem Basiszinssatz, im 2. Halbjahr 2026 also 10,73 %, dazu 40 Euro nach § 458 UGB. Mit Rechenbeispielen.

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit · Amtliche Quellen

Das Wichtigste

  • Zwischen Unternehmen beträgt der gesetzliche Verzugszins 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 456 UGB).
  • Maßgeblich ist der Basiszinssatz am ersten Kalendertag des Halbjahres: Am 1. Juli 2026 lag er laut Oesterreichischer Nationalbank bei 1,53 %, der Verzugszins im 2. Halbjahr 2026 also bei 10,73 %.
  • Dazu kommt ein Pauschalbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Betreibungskosten (§ 458 UGB).
  • Gegenüber Verbrauchern gelten 4 % und kein Pauschalbetrag.
  • Ein vertraglicher Ausschluss der Verzugszinsen ist zwischen Unternehmen jedenfalls grob nachteilig und damit nichtig (§ 459 UGB).

Ab wann Zinsen laufen

Nach § 1334 ABGB ist der Schuldner in Verzug, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Steht auf Ihrer Rechnung ein festes Datum („zahlbar bis 15.11.2026“), laufen die Zinsen ab dem Tag danach, ohne Mahnung. Ist kein Zahlungstag bestimmt, beginnt der Verzug mit der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung.

Wie Sie danach Schritt für Schritt vorgehen, beschreibt Kunde zahlt nicht.

Der Zinssatz: Basiszinssatz plus 9,2 Punkte

Die §§ 455 bis 459 UGB gelten für Geschäfte zwischen Unternehmern und zwischen einem Unternehmer und einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. § 456 UGB setzt den gesetzlichen Zinssatz bei verspäteter Zahlung von Geldforderungen auf 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz fest. Für jedes Halbjahr gilt der Basiszinssatz, der am ersten Kalendertag dieses Halbjahres gilt, also am 1. Jänner oder am 1. Juli.

HalbjahrBasiszinssatz am 1. Tag (OeNB)Verzugszins zwischen Unternehmen
1. Halbjahr 20252,53 %11,73 %
2. Halbjahr 20251,53 %10,73 %
1. Halbjahr 20261,53 %10,73 %
2. Halbjahr 20261,53 %10,73 %

Anders als in Deutschland. Der österreichische Basiszinssatz kann sich an jedem Tag ändern, nicht nur zum 1. Jänner und 1. Juli. Für die Verzugszinsen zählt aber nur der Wert am ersten Tag des Halbjahres. Die Oesterreichische Nationalbank veröffentlicht ihn als „Anknüpfungszinssatz gem. § 456 UGB“.

Trifft den Schuldner am Verzug kein Verschulden, schuldet er nur die gesetzlichen Zinsen von 4 % nach § 1000 Abs. 1 ABGB.

So rechnen Sie die Zinsen aus

Für eine taggenaue Berechnung genügt eine einfache Formel:

Zinsen = offener Betrag × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365

Beispiel 1: Rechnung an eine GmbH

Eine Rechnung über € 5.000 ist im Oktober 2026 seit 30 Tagen überfällig. Rechnung: 5.000 × 10,73 % × 30 ÷ 365 = € 44,10 Zinsen. Dazu kommt der Pauschalbetrag von € 40.

Beispiel 2: Rechnung an einen Privatkunden

Ein Privatkunde zahlt eine Rechnung über € 1.200 um 45 Tage zu spät. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Zinssatz von 4 %: 1.200 × 4 % × 45 ÷ 365 = € 5,92. Einen Pauschalbetrag gibt es nicht.

Der Pauschalbetrag von 40 Euro

Nach § 458 UGB hat der Gläubiger bei Zahlungsverzug zwischen Unternehmen Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 40 Euro als Entschädigung für Betreibungskosten. Höhere Kosten, etwa für einen Anwalt oder ein Inkassobüro, kann er darüber hinaus nach § 1333 Abs. 2 ABGB verlangen, soweit sie notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.

Gegenüber Verbrauchern gilt § 458 UGB nicht. Dort sind nur notwendige und angemessene Kosten ersatzfähig; im Vertrag vorgesehene Betreibungskosten müssen gesondert und aufgeschlüsselt angeführt sein (§ 6 Abs. 1 Z 15 KSchG).

Was Verträge daran ändern dürfen

§ 459 UGB schützt Gläubiger zwischen Unternehmen:

  • Eine Vereinbarung über Zahlungstermin, Zahlungsfrist, Verzugszinsen oder Betreibungskosten ist nichtig, soweit sie für den Gläubiger grob nachteilig ist.
  • Ein Zahlungsziel von bis zu 60 Tagen ist keinesfalls grob nachteilig; ein längeres wird im Einzelfall beurteilt.
  • Ein Ausschluss der Verzugszinsen ist jedenfalls grob nachteilig.
  • Ein Ausschluss des Pauschalbetrags von 40 Euro gilt als grob nachteilig, wenn nichts anderes bewiesen wird.

Auch die Abnahme oder Überprüfung einer Lieferung hat eine Grenze: höchstens 30 Tage nach Empfang, länger nur bei ausdrücklicher Vereinbarung, die für den Gläubiger nicht grob nachteilig ist (§ 457 UGB).

In der Praxis: fordern, nicht nur ausrechnen

Zinsen und Pauschalbetrag entstehen kraft Gesetzes, werden aber nicht von selbst bezahlt. Nennen Sie sie in der Mahnung mit Betrag und Berechnung, getrennt von der Hauptforderung. Viele Kunden zahlen schneller, wenn sie sehen, dass jeder Tag Geld kostet. Ob sich das bei Ihren Kunden lohnt, zeigt unser kurzer Test zu Ihren Zahlern.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen im Oktober 2026?

Zwischen Unternehmen 10,73 % pro Jahr: Basiszinssatz von 1,53 % am 1. Juli 2026 laut Oesterreichischer Nationalbank plus 9,2 Prozentpunkte (§ 456 UGB). Gegenüber Verbrauchern gelten 4 %.

Welcher Basiszinssatz gilt, wenn er sich mitten im Halbjahr ändert?

Für die Verzugszinsen nach § 456 UGB zählt immer der Basiszinssatz am ersten Kalendertag des Halbjahres. Eine Änderung während des Halbjahres wirkt sich erst im nächsten Halbjahr aus, wenn sie am 1. Jänner oder 1. Juli noch gilt.

Bekomme ich die 40 Euro auch von Privatkunden?

Nein. Der Pauschalbetrag nach § 458 UGB gilt nur zwischen Unternehmen. Gegenüber Verbrauchern sind nur notwendige und angemessene Betreibungskosten ersatzfähig.

Ab welchem Tag rechne ich die Zinsen?

Ab dem Tag nach dem vereinbarten Zahlungstag. Ist keiner bestimmt, ab der Einmahnung (§ 1334 ABGB).

Darf mein Kunde Verzugszinsen im Vertrag ausschließen?

Zwischen Unternehmen nicht: Ein Ausschluss der Verzugszinsen ist nach § 459 Abs. 4 UGB jedenfalls grob nachteilig und damit nichtig.

Quellen

  1. RIS — § 455 UGB (Anwendungsbereich) (ris.bka.gv.at)
  2. RIS — § 456 UGB (Verzugszinsen) (ris.bka.gv.at)
  3. RIS — § 457 UGB (Abnahme- und Überprüfungsfrist) (ris.bka.gv.at)
  4. RIS — § 458 UGB (Pauschalbetrag) (ris.bka.gv.at)
  5. RIS — § 459 UGB (Grob nachteilige Vereinbarungen) (ris.bka.gv.at)
  6. RIS — § 1000 ABGB (gesetzliche Zinsen) (ris.bka.gv.at)
  7. RIS — § 1333 ABGB (Schaden aus Zahlungsverzug) (ris.bka.gv.at)
  8. RIS — § 1334 ABGB (Zahlungsverzug) (ris.bka.gv.at)
  9. RIS — § 6 KSchG (unzulässige Vertragsbestandteile) (ris.bka.gv.at)
  10. Oesterreichische Nationalbank — Anknüpfungszinssätze (gem. § 456 UGB) (oenb.at)

Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

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