Die Umsatzgrenze: 55.000 Euro
Nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze eines Unternehmers steuerfrei, wenn sein Umsatz die Kleinunternehmergrenze von 55.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt. Bis Ende 2024 lag die Grenze bei 35.000 Euro netto.
- Gerechnet wird mit dem vereinbarten Betrag, ohne fiktive Umsatzsteuer.
- Wird die Grenze im laufenden Jahr um höchstens 10 % überschritten, bleibt die Befreiung bis zum Ende des Jahres bestehen. Bei einer größeren Überschreitung endet sie sofort.
- Für Unternehmen in Österreich gilt die Befreiung ohne Antrag.
Was auf die Rechnung gehört
Seit dem 1. Jänner 2025 dürfen Kleinunternehmer alle ihre Rechnungen als Kleinbetragsrechnung nach § 11 Abs. 6 UStG 1994 ausstellen, unabhängig vom Betrag. Sie braucht weniger Angaben als eine normale Rechnung: Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Ausstellers, Menge und Bezeichnung, Tag oder Zeitraum der Leistung und den Gesamtbetrag.
Statt Umsatzsteuer steht auf der Rechnung ein Hinweis, dass für die Leistung eine Steuerbefreiung gilt (§ 11 Abs. 1 Z 3 lit. e UStG 1994). Eine feste Formulierung schreibt das Gesetz nicht vor.
Keine Umsatzsteuer ausweisen. Ein Kleinunternehmer, der auf der Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet diesen Betrag dem Finanzamt.
Den vollständigen Katalog der Pflichtangaben für alle anderen Rechnungen finden Sie im Artikel Rechnung in Österreich: alle Pflichtangaben.
Braucht ein Kleinunternehmer eine UID-Nummer?
Nur, wenn er sie für innergemeinschaftliche Umsätze benötigt, etwa für Leistungen an Unternehmen in anderen EU-Staaten. Für Rechnungen im Inland ist sie nicht nötig.
Und die E-Rechnung?
Für Kleinunternehmer gilt dasselbe wie für alle anderen Unternehmen in Österreich: Zwischen Unternehmen gibt es keine E-Rechnungspflicht, eine elektronische Rechnung braucht die Zustimmung des Empfängers. Pflicht ist die strukturierte e-Rechnung nur gegenüber Dienststellen des Bundes. Mehr im Leitfaden zur E-Rechnung.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze in Österreich?
55.000 Euro Umsatz im Vorjahr und im laufenden Jahr (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Eine Überschreitung um höchstens 10 % schadet bis zum Jahresende nicht.
Muss ich als Kleinunternehmer eine fortlaufende Rechnungsnummer vergeben?
Seit 2025 dürfen Kleinunternehmer alle Rechnungen als Kleinbetragsrechnung ausstellen; diese verlangt keine fortlaufende Nummer. Eine Nummer hilft Ihnen und Ihren Kunden trotzdem bei der Zuordnung von Zahlungen.
Was passiert, wenn ich versehentlich Umsatzsteuer ausweise?
Dann schulden Sie den ausgewiesenen Betrag, bis Sie die Rechnung gegenüber dem Kunden berichtigen.
Brauche ich eine UID-Nummer?
Nur für innergemeinschaftliche Umsätze. Im Inland genügt die Rechnung ohne UID-Nummer.
Quellen
- RIS — § 6 UStG 1994 (Steuerbefreiungen, Abs. 1 Z 27: Kleinunternehmer) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 11 UStG 1994 (Ausstellung von Rechnungen) (ris.bka.gv.at)
- Unternehmensserviceportal (USP) — Kleinunternehmen (usp.gv.at)
- Unternehmensserviceportal (USP) — Kleinbetragsrechnungen (usp.gv.at)
Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.