1. Wann der Kunde in Verzug ist
Nach § 1334 ABGB ist der Schuldner in Verzug, wenn er den vereinbarten Zahlungstag nicht einhält. Schreiben Sie deshalb ein festes Datum auf jede Rechnung („zahlbar bis 15.11.2026“): Ab dem Tag danach laufen Zinsen, ohne dass Sie mahnen müssen. Ist kein Zahlungstag bestimmt, beginnt der Verzug erst mit der Einmahnung.
2. Zahlungserinnerung, Mahnung, letzte Mahnung
Das Gesetz schreibt weder Anzahl noch Form der Mahnungen vor; eine einzige Einmahnung genügt, um den Verzug auszulösen, wenn kein Zahlungstag vereinbart war. In der Praxis hat sich eine Abfolge bewährt, die schrittweise bestimmter wird:
- Zahlungserinnerung, wenige Tage nach Fälligkeit: freundlich, mit Rechnungsnummer, Betrag, IBAN und einem neuen Datum.
- Mahnung, etwa zwei Wochen später: mit den Verzugszinsen und dem Pauschalbetrag von 40 Euro.
- Letzte Mahnung, rund einen Monat nach Fälligkeit: Hauptforderung, Zinsen und Pauschalbetrag getrennt ausgewiesen, eine letzte Frist, und der Hinweis auf eine Mahnklage.
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3. Zinsen und 40 Euro verlangen
Zwischen Unternehmen beträgt der Verzugszins 9,2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz am ersten Tag des Halbjahres (§ 456 UGB): im 2. Halbjahr 2026 also 10,73 % pro Jahr. Dazu kommt ein Pauschalbetrag von 40 Euro (§ 458 UGB). Gegenüber Verbrauchern gelten 4 % und kein Pauschalbetrag.
Rechenbeispiele finden Sie im Artikel Verzugszinsen und 40 Euro Pauschalbetrag.
4. Die Mahnklage
Reine Zahlungsklagen bis 75.000 Euro werden in Österreich im Mahnverfahren eingebracht (§ 244 ZPO). Das Gericht prüft die Klage und erlässt ohne Verhandlung und ohne Anhörung des Beklagten einen bedingten Zahlungsbefehl.
- Der Zahlungsbefehl fordert den Beklagten auf, binnen 14 Tagen zu zahlen oder binnen vier Wochen Einspruch zu erheben; diese Frist kann nicht verlängert werden (§§ 246 und 248 ZPO).
- Erhebt er rechtzeitig Einspruch, tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und das ordentliche Verfahren beginnt (§ 249 ZPO). Ohne Einspruch wird er vollstreckbar.
- Kein Zahlungsbefehl ergeht unter anderem, wenn der Beklagte seinen Sitz im Ausland hat oder seine Anschrift unbekannt ist (§ 244 Abs. 2 ZPO).
- Weisen Sie Hauptforderung, Zinsen und Kosten getrennt aus: Wer Nebenforderungen fälschlich als Hauptforderung geltend macht, kann mit mindestens 100 Euro bestraft werden (§ 245 ZPO).
Ohne Anwalt bis 5.000 Euro. Vor dem Bezirksgericht, zuständig bis 15.000 Euro, besteht Anwaltspflicht erst über 5.000 Euro (§ 27 ZPO, § 49 JN). Formulare für die Mahnklage gibt es auf JustizOnline (justizonline.gv.at); die elektronische Einbringung erfolgt mit ID Austria.
5. Inkassobüro oder Anwalt?
Wer fremde Forderungen einzieht, braucht in Österreich eine Gewerbeberechtigung als Inkassoinstitut (§ 118 GewO 1994); ein Inkassoinstitut darf Forderungen weder gerichtlich geltend machen noch sich abtreten lassen. Die Kosten, die Sie vom Schuldner verlangen können, sind auf das Notwendige und Angemessene begrenzt (§ 1333 Abs. 2 ABGB). Für die Klage selbst brauchen Sie über 5.000 Euro einen Anwalt.
Häufige Fragen
Muss ich vor der Mahnklage mahnen?
Das Gesetz schreibt keine bestimmte Zahl von Mahnungen vor. Steht ein Zahlungstag auf der Rechnung, ist der Kunde ab dem Tag danach in Verzug. Eine letzte Mahnung mit Frist ist trotzdem üblich und gibt dem Kunden eine letzte Gelegenheit.
Bis zu welchem Betrag gibt es das Mahnverfahren?
Reine Geldforderungen bis 75.000 Euro werden im Mahnverfahren eingeklagt; das Gericht erlässt einen bedingten Zahlungsbefehl ohne Verhandlung (§ 244 ZPO).
Brauche ich einen Anwalt?
Vor dem Bezirksgericht erst über 5.000 Euro (§ 27 ZPO). Bis zu diesem Betrag können Sie die Mahnklage selbst einbringen.
Was passiert, wenn der Kunde Einspruch erhebt?
Dann tritt der Zahlungsbefehl außer Kraft und es folgt das ordentliche Verfahren (§ 249 ZPO). Die Einspruchsfrist beträgt vier Wochen.
Kann ich auch Mahnspesen verlangen?
Zwischen Unternehmen steht Ihnen der Pauschalbetrag von 40 Euro zu (§ 458 UGB). Darüber hinausgehende Kosten nur, soweit sie notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen (§ 1333 Abs. 2 ABGB).
Quellen
- RIS — § 1334 ABGB (Zahlungsverzug) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 1333 ABGB (Schaden aus Zahlungsverzug) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 456 UGB (Verzugszinsen) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 458 UGB (Pauschalbetrag) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 244 ZPO (Mahnverfahren) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 248 ZPO (Einspruch) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 27 ZPO (Anwaltspflicht) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 49 JN (Zuständigkeit der Bezirksgerichte) (ris.bka.gv.at)
- RIS — § 118 GewO 1994 (Inkassoinstitute) (ris.bka.gv.at)
- Europäisches Justizportal — Gerichtsverfahren einleiten: Österreich (e-justice.europa.eu)
Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.