Luxemburg: Gesetzentwurf 8815 sieht den Empfang von E-Rechnungen ab 1. Januar 2028 vor – ein Entwurf, noch nicht verabschiedet. Mehr erfahren →

Verzugszinsen und 40 € Pauschale in Luxemburg

Gesetz vom 18. April 2004: EZB-Satz plus 8 Punkte, berechnet 10,40 % im 2. Halbjahr 2026, und 40 € je Rechnung. Gegenüber Verbrauchern 3,75 %.

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit · Amtliche Quellen

Das Wichtigste

  • Zwischen Unternehmen gilt das Gesetz vom 18. April 2004: Verzugszinsen in Höhe des EZB-Referenzsatzes plus 8 Prozentpunkte, ohne dass eine Mahnung nötig ist.
  • Aus den EZB-Sätzen berechnet sind das 10,40 % pro Jahr im 2. Halbjahr 2026; eine Bekanntmachung im Mémorial für 2026 haben wir nicht gefunden.
  • Dazu kommen 40 € Pauschale je Rechnung, und darüber hinaus angemessene Beitreibungskosten.
  • Ohne vereinbarte Frist ist eine Rechnung 30 Tage nach Empfang fällig; mehr als 60 Tage nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
  • Gegenüber Verbrauchern: gesetzlicher Zinssatz von 3,75 % (2026), erst nach drei Monaten und nur mit dem Vermerk nach Art. 13 auf der Rechnung.

Das Gesetz vom 18. April 2004

Zahlungsfristen und Verzugszinsen regelt in Luxemburg das Gesetz vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen, geändert im Jahr 2013. Das Justizministerium veröffentlicht eine koordinierte Fassung. Zwischen Unternehmen (Handelsgeschäfte) sieht es drei Dinge vor: eine Fälligkeit, wenn nichts vereinbart ist, einen gesetzlichen Zinssatz und eine Pauschale je Rechnung.

Die Zinsen sind geschuldet, ohne dass eine Mahnung nötig ist (Art. 3 § 1). Sie müssen Ihren Kunden also nicht erst in Verzug setzen, damit sie laufen; Sie müssen sie aber verlangen, damit er sie zahlt.

Ab wann die Zinsen laufen

  • Ist ein Zahlungstermin oder eine Frist vereinbart, laufen die Zinsen ab dem Tag danach.
  • Ist nichts vereinbart, ist die Rechnung 30 Tage nach ihrem Empfang durch den Kunden fällig (Art. 3 § 3).
  • Eine Frist von mehr als 60 Tagen ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich vereinbart und für den Gläubiger nicht offensichtlich missbräuchlich ist (Art. 3 § 4).
  • Für öffentliche Stellen gelten 30 Tage, höchstens 60 (Art. 4).

Schreiben Sie deshalb ein festes Fälligkeitsdatum auf jede Rechnung, und schicken Sie die Rechnung zügig: Ohne Vereinbarung beginnt die Frist erst mit dem Empfang.

Der Zinssatz: EZB-Satz plus 8 Prozentpunkte

Der Zinssatz zwischen Unternehmen ist die Summe aus dem Referenzzinssatz und 8 Prozentpunkten (Art. 1). Referenzzinssatz ist der Satz der Europäischen Zentralbank, der am 1. Januar (für das erste Halbjahr) oder am 1. Juli (für das zweite Halbjahr) gilt (Art. 3 § 2). Das Gesetz sieht vor, dass der Satz zu Beginn jedes Halbjahres im Amtsblatt (Mémorial) veröffentlicht wird.

HalbjahrEZB-ReferenzsatzVerzugszins zwischen UnternehmenQuelle
2. Halbjahr 20252,15 %10,15 %Guichet.lu
1. Halbjahr 20262,15 %10,15 %aus den EZB-Sätzen berechnet
2. Halbjahr 20262,40 % (seit 17. Juni 2026)10,40 %aus den EZB-Sätzen berechnet

Berechnet, nicht amtlich bekannt gemacht. Guichet.lu nennt die Sätze bis zum 2. Halbjahr 2025. Für 2026 haben wir keine Bekanntmachung im Mémorial gefunden; die Werte für 2026 sind nach der Regel des Gesetzes aus den veröffentlichten EZB-Sätzen berechnet.

So rechnen Sie die Zinsen aus

Für eine taggenaue Berechnung genügt eine einfache Formel:

Zinsen = offener Betrag × Zinssatz × Verzugstage ÷ 365

Beispiel 1: Rechnung an eine S.à r.l.

Eine Rechnung über 5.000 € ist im Oktober 2026 seit 30 Tagen überfällig. Rechnung: 5.000 × 10,40 % × 30 ÷ 365 = 42,74 € Zinsen. Dazu kommt die Pauschale von 40 €.

Beispiel 2: Rechnung an einen Privatkunden

Ein Privatkunde zahlt eine Rechnung über 1.200 € auch 45 Tage nach Ablauf des dritten Monats nicht. Steht der Vermerk nach Art. 13 auf der Rechnung (siehe unten), gilt der gesetzliche Zinssatz von 3,75 %: 1.200 × 3,75 % × 45 ÷ 365 = 5,55 €. Eine Pauschale gibt es nicht.

Die Pauschale von 40 Euro

Zwischen Unternehmen haben Sie bei Zahlungsverzug Anspruch auf einen Pauschalbetrag von 40 Euro je Rechnung für Ihre Beitreibungskosten (Art. 5). Höhere angemessene Kosten, etwa für einen Anwalt oder ein Inkassobüro, können Sie darüber hinaus geltend machen.

Weisen Sie in der letzten Mahnung Hauptforderung, Zinsen und Pauschale getrennt aus. So sieht Ihr Kunde, was er schuldet, und ein späterer Antrag beim Friedensgericht ist leichter zu begründen.

Gegenüber Verbrauchern: nur mit dem Vermerk nach Art. 13

Für Privatkunden gelten andere Regeln (Art. 12 und 13 des Gesetzes):

  • Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz laufen erst ab dem Ablauf des dritten Monats nach der Lieferung oder Leistung.
  • Und nur, wenn Sie die Rechnung innerhalb eines Monats verschickt haben und sie den Vermerk trägt, dass Sie Art. 12 des Gesetzes in Anspruch nehmen (Art. 13). Ohne diesen Vermerk keine Zinsen.
  • Der gesetzliche Zinssatz beträgt 3,75 % im Jahr 2026 (4,25 % im Jahr 2025), laut Tabelle des Justizministeriums.
  • Die Pauschale von 40 € gilt gegenüber Verbrauchern nicht.

Ein Vermerk auf Französisch lautet zum Beispiel: „Le professionnel entend bénéficier de l’article 12 de la loi modifiée du 18 avril 2004“. Le Frac setzt einen solchen Vermerk auf Rechnungen an Verbraucher automatisch.

In der Praxis: verlangen, nicht nur ausrechnen

Zinsen und Pauschale entstehen kraft Gesetzes, werden aber nicht von selbst bezahlt. Nennen Sie sie in der Mahnung mit Betrag und Berechnung. Viele Kunden zahlen schneller, wenn sie sehen, dass jeder Tag Geld kostet. Wie es danach weitergeht, beschreibt Kunde zahlt nicht: Schritt für Schritt zum Zahlungsbefehl. Ob sich Strenge bei Ihren Kunden lohnt, zeigt unser kurzer Test zu Ihren Zahlern.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Verzugszinsen im Oktober 2026?

Zwischen Unternehmen 10,40 % pro Jahr: EZB-Referenzsatz von 2,40 % plus 8 Prozentpunkte (Gesetz vom 18. April 2004). Der Wert ist aus den EZB-Sätzen berechnet; eine Bekanntmachung im Mémorial für 2026 haben wir nicht gefunden.

Muss ich meinen Kunden erst mahnen, damit Zinsen laufen?

Nein. Zwischen Unternehmen sind die Zinsen ohne Mahnung geschuldet (Art. 3 § 1). Ohne vereinbarte Frist laufen sie, sobald 30 Tage nach Empfang der Rechnung verstrichen sind.

Bekomme ich die 40 € auch von Privatkunden?

Nein. Die Pauschale gilt nur zwischen Unternehmen. Gegenüber Verbrauchern gilt der gesetzliche Zinssatz (3,75 % im Jahr 2026), erst nach drei Monaten und nur mit dem Vermerk nach Art. 13 auf der Rechnung.

Ist die Pauschale je Rechnung oder je Kunde fällig?

Je Rechnung: Art. 5 des Gesetzes sieht zwischen Unternehmen einen Pauschalbetrag von 40 Euro je Rechnung vor, dazu angemessene Beitreibungskosten, soweit sie diesen Betrag übersteigen.

Darf mein Kunde eine Zahlungsfrist von 90 Tagen verlangen?

Nur wenn sie ausdrücklich vereinbart und für Sie nicht offensichtlich missbräuchlich ist (Art. 3 § 4). Ohne Vereinbarung gelten 30 Tage nach Empfang der Rechnung.

Quellen

  1. Justizministerium — Gesetz vom 18. April 2004 über Zahlungsfristen und Verzugszinsen, koordinierter Text (PDF, Französisch) (mj.gouvernement.lu)
  2. Guichet.lu — Verzugszinsen (Französisch, Stand 06.01.2026) (guichet.public.lu)
  3. Justizministerium — Gesetzlicher Zinssatz 2026 (PDF) (mj.gouvernement.lu)
  4. Europäische Zentralbank — Leitzinsen der EZB (ecb.europa.eu)
  5. Guichet.lu — Rechnungsstellung: Angaben auf der Rechnung (Französisch) (guichet.public.lu)

Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Buchhaltung, Ihre Fiduciaire oder Ihren Anwalt.

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