Luxemburg: Gesetzentwurf 8815 sieht den Empfang von E-Rechnungen ab 1. Januar 2028 vor – ein Entwurf, noch nicht verabschiedet. Mehr erfahren →

Pflichtangaben einer Rechnung in Luxemburg: die Checkliste

Art. 63 LTVA, R.C.S. Luxembourg und Niederlassungsgenehmigung über 100 €, vereinfachte Rechnung, Kleinunternehmer nach Art. 57bis: was auf die Rechnung gehört.

Veröffentlicht am · 6 Min. Lesezeit · Amtliche Quellen

Das Wichtigste

  • Art. 63 § 8 des luxemburgischen Mehrwertsteuergesetzes (LTVA) zählt 18 Pflichtangaben auf, darunter eine fortlaufende Nummer, die MwSt.-Nummer, die Bemessungsgrundlage je Steuersatz und die MwSt. in Euro.
  • Über 100 € brutto kommen Rechtsform, Gesellschaftssitz, „R.C.S. Luxembourg“ mit Registernummer und die Nummer der Niederlassungsgenehmigung hinzu.
  • Bis 100 € einschließlich MwSt. genügt eine vereinfachte Rechnung, außer bei grenzüberschreitenden Umsätzen.
  • Kleinunternehmer bis 50.000 € Umsatz weisen keine MwSt. aus und drucken einen festen Vermerk auf Französisch.
  • Rechnungen werden bis zum 15. des Folgemonats ausgestellt und zehn Jahre aufbewahrt.

Woher die Pflichtangaben kommen

Eine luxemburgische Rechnung muss zwei Gruppen von Angaben tragen. Die steuerlichen stehen in Art. 63 des Mehrwertsteuergesetzes, auf Französisch „loi modifiée du 12 février 1979 concernant la taxe sur la valeur ajoutée“, kurz LTVA. Die handelsrechtlichen, etwa Registernummer und Niederlassungsgenehmigung, fasst das staatliche Portal Guichet.lu zusammen.

Die Steuerverwaltung AED veröffentlicht koordinierte Fassungen des Gesetzes. Sie sind eine verlässliche Arbeitsgrundlage, aber unverbindlich: Rechtsverbindlich ist nur der im Amtsblatt (Mémorial) veröffentlichte Text. Die folgenden Angaben stützen sich auf die koordinierte Fassung vom 1. Januar 2026.

Die steuerlichen Angaben nach Art. 63 § 8 LTVA

Art. 63 § 8 LTVA zählt 18 Punkte auf. Für die meisten Rechnungen eines kleinen oder mittleren Unternehmens sind diese entscheidend:

  • das Ausstellungsdatum;
  • eine fortlaufende, einmalige Nummer, die die Rechnung eindeutig identifiziert;
  • die MwSt.-Identifikationsnummer des Lieferanten;
  • die MwSt.-Nummer des Kunden, wenn er die Steuer schuldet (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) oder bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung;
  • vollständiger Name und Anschrift von Lieferant und Kunde;
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Art der Dienstleistung;
  • das Datum der Lieferung, der Leistung oder der Anzahlung, wenn es vom Rechnungsdatum abweicht;
  • die Bemessungsgrundlage je Steuersatz, der Einzelpreis ohne MwSt. und gewährte Rabatte;
  • der angewandte Steuersatz und der MwSt.-Betrag;
  • bei einer Steuerbefreiung der Hinweis auf die angewandte Befreiung;
  • je nach Fall die Vermerke „Autoliquidation“ (Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers), „Autofacturation“ oder „Comptabilité de caisse“.

Diese Vermerke dürfen auch in einer anderen Sprachfassung der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie stehen. Die vier luxemburgischen Steuersätze sind 17 % (Normalsatz), 14 %, 8 % und 3 % (Art. 39 LTVA); die vorübergehende Senkung um einen Punkt aus dem Jahr 2023 endete am 1. Januar 2024.

Über 100 €: R.C.S. Luxembourg und Niederlassungsgenehmigung

Laut Guichet.lu trägt jede Rechnung über 100 € einschließlich MwSt. zusätzlich:

  • den Namen und die Rechtsform des Unternehmens (zum Beispiel S.à r.l., S.A. oder Einzelunternehmen);
  • die genaue Angabe des Gesellschaftssitzes;
  • den Vermerk „R.C.S. Luxembourg“ mit der Nummer im Handels- und Gesellschaftsregister, zum Beispiel „R.C.S. Luxembourg B123456“; Genossenschaften sind davon ausgenommen;
  • die Nummer der Niederlassungsgenehmigung (autorisation d’établissement);
  • bei Handwerkern und Kaufleuten, die natürliche Personen sind: den Beruf.

Als Grundlagen nennen Guichet.lu und der Gesetzentwurf 8815 das Handelsgesetzbuch, Art. 462-1 des Gesetzes vom 10. August 1915 über die Handelsgesellschaften und Art. 34 des Gesetzes vom 2. September 2011 über das Niederlassungsrecht. Selbstständige und freie Berufe, die nicht im Register eingetragen sind, haben keine R.C.S.-Nummer und lassen diesen Vermerk weg.

Bis 100 €: die vereinfachte Rechnung

Übersteigt der Betrag einschließlich MwSt. 100 € nicht, darf eine vereinfachte Rechnung mit weniger Angaben ausgestellt werden (Art. 63 § 10 LTVA). Für innergemeinschaftliche Umsätze mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt das nicht; laut AED ist die vereinfachte Rechnung nur zulässig, wenn sie keinen anderen Mitgliedstaat betrifft.

Kleinunternehmer: Rechnung ohne MwSt. nach Art. 57bis

Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen, deren Jahresumsatz 50.000 € nicht übersteigt, von der MwSt. befreit (Art. 57bis § 1 LTVA). Eine Überschreitung um bis zu 10 %, also bis 55.000 €, wird toleriert; darüber endet die Befreiung am folgenden Tag (§ 6).

Auf der Rechnung eines Kleinunternehmers darf keine MwSt. erscheinen. Stattdessen schreibt § 5 diesen Vermerk vor, auf Französisch und im Wortlaut:

TVA non applicable – Article 57bis de la loi modifiée du 12 février 1979

Seit 2025 dürfen Kleinunternehmer laut FAQ der AED auch vereinfachte Rechnungen ausstellen. Wer grenzüberschreitend von der Befreiung profitieren will (Art. 57ter, EU-Umsatz bis 100.000 €), erhält nach einer Meldung über MyGuichet eine Nummer mit dem Zusatz „EX“.

Rechnung ohne MwSt. an ein Unternehmen im EU-Ausland

Schuldet Ihr Kunde in einem anderen EU-Staat die Steuer, stellen Sie ohne MwSt. aus, mit seiner MwSt.-Nummer und dem Vermerk „Autoliquidation“ (Art. 63 § 8 LTVA). Guichet.lu empfiehlt, die Nummer des Kunden vorher in VIES, dem System der EU-Kommission, zu prüfen und den Nachweis aufzubewahren.

Frist, Sprache, Währung, Gutschrift und Aufbewahrung

  • Frist: spätestens am 15. Tag des Monats, der auf die Lieferung oder Leistung folgt; bei einer Anzahlung bei deren Eingang (Art. 63 § 5).
  • Sprache: frei. Die AED kann aber eine Übersetzung ins Französische oder Deutsche verlangen (Art. 63 § 12).
  • Währung: jede Währung, solange der MwSt.-Betrag in Euro angegeben ist.
  • Gutschrift: Jedes Dokument, das die ursprüngliche Rechnung ändert, gilt als Rechnung (Art. 63 § 2) und trägt daher dieselben Angaben.
  • Elektronisch: Ein PDF per E-Mail ist eine gültige Rechnung, wenn Ihr Kunde zustimmt (Art. 63 § 13); Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit müssen gewährleistet sein (§ 14).
  • Aufbewahrung: zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum (Art. 65 § 4 LTVA).

Ob sich an der elektronischen Rechnung bald etwas ändert, beschreibt unser Leitfaden zur E-Rechnung in Luxemburg: Der Gesetzentwurf 8815 ist noch nicht verabschiedet.

So setzt Le Frac das um

Le Frac prüft die Angaben des Art. 63 § 8 LTVA und Ihre Unternehmensangaben, bevor eine Rechnung ihre Nummer erhält. Die R.C.S.-Nummer und die Nummer Ihrer Niederlassungsgenehmigung tragen Sie einmal selbst ein; ein automatisches Ausfüllen aus dem Register gibt es nicht. Als Kleinunternehmer erhalten Sie Rechnungen ohne MwSt. mit dem Vermerk im Wortlaut. Die Rechnung geht als PDF per E-Mail hinaus und wird unverändert, mit Hash-Wert, zehn Jahre archiviert.

Häufige Fragen

Muss die R.C.S.-Nummer auf jede Rechnung?

Laut Guichet.lu auf jede Rechnung über 100 € einschließlich MwSt., mit dem Vermerk „R.C.S. Luxembourg“, zusammen mit Rechtsform, Gesellschaftssitz und Nummer der Niederlassungsgenehmigung. Genossenschaften sind ausgenommen; wer nicht im Register eingetragen ist, hat keine Nummer.

Darf ich meine Rechnungen auf Deutsch schreiben?

Ja, die Sprache ist frei. Die AED kann eine Übersetzung ins Französische oder Deutsche verlangen. Der Vermerk für Kleinunternehmer nach Art. 57bis wird aber im französischen Wortlaut gedruckt.

Welcher Vermerk gehört auf die Rechnung eines Kleinunternehmers?

„TVA non applicable – Article 57bis de la loi modifiée du 12 février 1979“ (Art. 57bis § 5 LTVA), und keine MwSt.

Bis zu welchem Betrag genügt eine vereinfachte Rechnung?

Bis 100 € einschließlich MwSt. (Art. 63 § 10 LTVA), nicht aber bei innergemeinschaftlichen Umsätzen mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren?

Zehn Jahre ab dem Ausstellungsdatum (Art. 65 § 4 LTVA).

Quellen

  1. AED — Mehrwertsteuergesetz (LTVA), koordinierter Text vom 1. Januar 2026 (PDF, Französisch) (pfi.public.lu)
  2. AED — Was Rechnungen enthalten müssen (Französisch) (pfi.public.lu)
  3. Guichet.lu — Rechnungsstellung: Angaben auf der Rechnung (Französisch) (guichet.public.lu)
  4. AED — Mehrwertsteuersätze (Französisch) (pfi.public.lu)
  5. AED — FAQ zur Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (PDF, Französisch) (pfi.public.lu)
  6. AED — Mehrwertsteuergesetz, koordinierter Text 2021, Art. 63 § 2 (PDF, Französisch) (pfi.public.lu)

Dieser Artikel fasst die amtlichen Texte zusammen, damit Sie sich besser organisieren können. Er ersetzt keine individuelle Beratung durch Ihre Buchhaltung, Ihre Fiduciaire oder Ihren Anwalt.

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